Satzung

Hier können Sie sich über die Satzung des VGV Illingen informieren:

Satzung des VGV Illingen e.V.

 

(I) Der Verein führt den Namen Verkehrs-und Gewerbeverein Illingen e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ottweiler unter der Registernummer 681 eingetragen.

(II) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(I) Der Verein hat den Zweck, die gemeinsamen Interessen der Gewerbetreibenden, Freiberufler und Handwerker in Illingen zu fördern. Der Verein versteht sich dabei als Werbegemeinschaft, die sich für folgende Ziele einsetzt:

A) Durchführung und Beteiligung an Veranstaltungen mit dem Ziel, die Bekanntheit der Mitglieder zu fördern und den Kundenkreis für diese zu erweitern

B) Durchführung und Beteiligung von Werbemaßnahmen mit dem Ziel, die Bekanntheit der Mitglieder zu fördern und den Kundenkreis für diese zu erweitern

C) Durchführung und Mitwirkung an der Gestaltung des Erscheinungsbildes des Ortes mit dem Ziel, die Attraktivität für Kunden der Mitglieder zu erhöhen und den Kundenkreis für diese zu erweitern

(II) Der Verein ist politisch neutral.

(III) Die Interessenvertretung erfolgt über die Satzungsmäßigen Zwecke hinaus durch die Mitglieder selbst oder durch deren berufsständische Vereinigungen, mit denen der Vorstand zusammenarbeiten kann.

(IV) Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke auch Mitglied in anderen Vereinen werden oder sich Arbeitsgruppen und Interessenvereinigungen anschließen.

§ 3 Mittelverwendung

(I) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

(II) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Geschäftsbetrieb des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.

 

§ 3a Finanzordnung

(I) Die Mitgliederversammlung legt die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen durch eine Finanzordnung fest.

(II) Die Umlagen dürfen maximal den dreifachen Jahresbetrag des jährlichen Mitgliedsbeitrages betragen

(III) Die Finanzordnung gilt bis zur jeweiligen Neufassung.

§ 3b Beitragszahlung

Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt ausschließlich durch eine dem Verein zu erteilende Lastschriftermächtigung einmal im Jahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(I) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die ein Gewerbe in der Gemeinde Illingen betreiben oder dort als Selbstständige niedergelassen sind.

(II) Die Aufnahme erfolgt ausschließlich durch schriftlichen Antrag unter Anerkennung der Satzung mittels eines vom Vorstand vorgehaltenen Formulars.

(III) Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand im Rahmen einer Vorstandssitzung. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder und Datenerhebung

Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich,

  • Beiträge und Umlagen der Finanzordnung zu zahlen
  • Dem Verein alle zur elektronischen Kommunikation notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen (insbesondere E-Mail, Fax)
  • Einzugsermächtigung zur Zahlung der Beträge zu erteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(I) Die Mitgliedschaft im Verein endet

– mit dem Tod des Mitglieds, soweit es natürliche Person ist

– mit dem Abmelden des Gewerbes

– mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds

– mit dem löschen der Firma aus dem jeweiligen Register, soweit es juristische Person ist

– durch Austrittserklärung

– durch Ausschluss aus dem Verein

(II) Die Austrittserklärung hat dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erfolgen. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat möglich. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung.

(III) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Verpflichtung des Mitglieds, die in der Finanzordnung festgelegten Beträge für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen, fort. Eine Erstattung anteiliger Beträge erfolgt nicht.

§ 6a Ausschlussverfahren

(I) Der Vorstand schließt ein Mitglied durch Beschluss aus, wenn es trotz Abmahnung erheblich gegen die in dieser Satzung festgelegten Pflichten oder Vereinsinteressen verstoßen hat. Ein erheblicher Verstoß liegt insbesondere vor, wenn die Zahlung der in der Finanzordnung festgelegten Beträge trotz Mahnung mit Fristsetzung von 2 Wochen nicht erfolgt.

(II) Die Mitteilung über den Ausschluss hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu beantragen.

(III) Der Antrag gem. II hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand ist bei fristgerechtem Antrag verpflichtet, diesen in der Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

– der Vorstand

– die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

(I) Der Vorstand besteht aus

- dem 1. Vorsitzenden

- dem 2. Vorsitzenden

(II) Vorstand im Sinne des § 46 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.

(III) Bei Neuwahlen kann der Vorstand um

- einen Schriftführer

- einen Beisitzer

- einen Kassierer

erweitert werden.

(IV) Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder oder, soweit es sich um eine juristische Person handelt, deren Organe werden.

§ 8a Vorstandssitzungen und Beschlussfassung

(I) Der 1. Vorsitzende lädt den Vorstand regelmäßig zu Vorstandssitzungen ein.

(II) Die Einladung erfolgt per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche.

(III) Die Beschussfassung kann auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden im Rahmen des (auch e-mail-) Umlaufverfahrens erfolgen, wenn kein anderes Vorstandsmitglied unverzüglich nach dem Vorschlag widerspricht.

(IV) Inhalt und Ergebnis der Sitzung sind in einem Protokoll festzuhalten.

§ 9 Wahl und Aufgaben des Vorstands

(I) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden.

(II) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

(III) Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.

(IV) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, gibt ihr eine Tagesordnung und berichtet über Buchhaltung und Geschäftsjahr.

(V) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(VI) Der Vorstand beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(VII) Der Vorstand kann Aufgaben an Dritte Personen delegieren. Dies gilt, falls kein Kassierer gewählt wurde, insbesondere für die Fertigung der laufenden Buchhaltung an geeignete und beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen, insbesondere Steuerberater.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

I. Turnus

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

II. Einberufung

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Die Einberufung kann gegenüber den Mitgliedern in elektronischer Form erfolgen und ist wirksam, wenn Zeit, Ort und Tagesordnung im Amtsblatt der Gemeinde Illingen fristgerecht veröffentlicht werden.

Darüber hinaus hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er hierzu von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich aufgefordert wird. Der Aufforderung ist eine Tagesordnung beizufügen.

III. Tagesordnung und Ergänzung

der Vorstand hat mit der Ladung eine Tagesordnung bekannt zu geben. Jedes Mitglied ist berechtigt, Ergänzungen zur Tagesordnung einzureichen. Diese sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn der Antrag spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingeht. Ergänzungen in der Versammlung sind ausgeschlossen.

IV. Beschlussfähigkeit

die Versammlung ist, vorbehaltlich Ziff. VII. beschlussfähig, soweit mindestens ein Mitglied anwesend ist.

V. Aufgaben

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

A) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und 2er Kassenprüfer.

B) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

C) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.

VI. Abstimmung und Mehrheiten

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht mindestens ein Mitglied zuvor geheime Abstimmung begehrt. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

VII. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn 50 % der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 50 % der Mitglieder anwesend, kann zum Zwecke der Satzungsänderung eine weitere Mitgliederversammlung mit einer Frist von 1 Woche einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erweiterte Bedingung hinzuweisen.

VIII. Protokoll

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter oder einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 11 Durchführung von online-Versammlungen

(I) Abweichend von § 10 kann jedes Organ des Vereins eine Versammlung im Internet als online-Versammlung durchführen. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängigen Programmen (Browser, E-Mail Client) möglich ist.

(II) Wird zu einer online-Versammlung eingeladen, muss die Einladung neben der Tagesordnung auch die Internetadresse zur Versammlung, sowie die Dauer der Versammlung enthalten.

(III) Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Es findet eine strenge Zugangskontrolle statt: sämtliche Teilnahme berechtigte Personen erhalten zu diesem Zweck die Zugangsberechtigungsdaten sowie ein abänderbares Passwort, das nicht für andere Zwecke verwendet werden sollte. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Die Anmeldung zur online-Versammlung weist den Berechtigten als Teilnehmer aus.

(IV) Während der online-Mitgliederversammlung sind nur Abstimmungen möglich. In wichtigen Fragen erfolgen Abstimmungen unter Nutzung geeigneter technischer Mittel wie online-Formulare. Diese Formulare müssen enthalten:

– den Antrag, über den abgestimmt werden soll

– das Ende des Abstimmungszeitraums

– mit allen Wahlmöglichkeiten und Enthaltung gekennzeichnete Felder, welche zur Stimmabgabe angeklickt werden können

– weitere Felder für die personenbezogenen Daten, Zugangsberechtigungsdaten und Passwörter zu Identifizierung und Legitimierung der stimmberechtigten Mitglieder, falls die Identifizierung und Legitimierung nicht bereits durch andere technische Maßnahmen geprüft wurde,

– den Zeitpunkt der Absendung.

(V) Der Vorstand hat für die technisch einwandfreie Durchführung der online-Versammlung Sorge zu tragen.

(VI) Das Ergebnis ist in einem vom Vorstand unterzeichneten Protokoll festzuhalten.

(VII) Nicht im Rahmen einer Online-Versammlung abgestimmt werden darf über

  • Satzungsänderungen
  • die Auflösung des Vereins
  • Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden

§ 12 Rechnungsprüfer

(I) Die Rechnungsprüfer haben jährlich gemeinsam mit dem Kassierer die Buchhaltung zu prüfen und in der folgenden Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.

(II) Sie beantragen die Entlastung des Vorstands.

(III) Kommt die Wahl der Prüfer nicht zustande, beauftragt der Vorstand einen Steuerberater auf Kosten des Vereins mit der Prüfung, wobei es sich nicht um dieselbe Person handeln darf, welche die Kasse geführt hat.

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(I) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(II) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(III) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Illingen mit der Maßgabe, dies für Zwecke der Förderung des Handels, Gewerbes und der Freiberufler einzusetzen.

 

Druckversion | Sitemap
© Verkehrs- und Gewerbeverein Illingen e.V.